Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Squash Club Monopol Nordwest ’92, Frankfurt e. V.“ (SCM). Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, F. Bormann, Amöneburger Str. 48.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereines ist das Spielen gegen andere Squash-Vereine und die Förderung der Sportart Squash. Dies erfolgt durch die Teilnahme an Mannschafts- und Einzel-Meisterschaften der zuständigen Verbände (HSRV – Hessischer Squash und Racket Verband, DSRV – Deutscher Squash und Racket Verband), die Teilnahme an offenen Squash-Turnieren und das Abhalten regelmäßiger Trainingseinheiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der SCM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der SCM ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar des Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der SCM hat:

    1. ordentliche Mitglieder
    2. jugendliche Mitglieder
    3. fördernde (passive) Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Spieler, die Beitrag gezahlt haben sowie die Ehrenmitglieder.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Gesellschaften (ohne Aufnahmegebühr) werden.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an die Geschäftsstelle des SCM zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge des SCM sind jährlich im Voraus per Abbuchungsverfahren zu entrichten.

  1. Die Höhe wird durch Beschluss des Vorstandes bestimmt.
  2. Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
  3. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Zahlung im Rückstand, so kann der fällige Beitrag zuzüglich der entstandenen Kosten eingeklagt werden.
  4. Wirtschaftlich vorübergehend schlecht gestellte Mitglieder können vom Vorstand gegen Nachweis zeitweise von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Nur ordentliche Mitglieder, gemäß § 5 Abs. la, haben Stimmrecht.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des SCM sind verpflichtet:

  1. Den SCM in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen.
  2. Den Anordnungen des Vorstandes und/oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Verbands- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
    1. Satzungen und Ordnungen, sowie die Entscheidungen der satzungs- bzw. ordnungsgemäß eingesetzten Gremien des Vereins bindend anzuerkennen.
    2. Rechtsgrundlagen sind (soweit vorhanden):

      • Satzung des SCM
      • Rechtsordnung SCM
      • Beschwerdeordnung SCM
      • Ranglisten- und Turnierordnung des SCM
      • Spielordnung HSRV
      • Jugendordnung SCM

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe § 4) zulässig und spätestens 3 Monate vorher zu erklären ist;
  2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied:

    1. in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstoßen hat,
    2. sich durch unsportliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein unwürdig zeigt.
    3. wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages im Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

    Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

  3. durch Auflösung des Mitgliedervereins.
  4. bei Einzelmitgliedschaft durch Tod.

Beim Ausscheiden und Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

§ 11 Organe des SCM

Organe des SCM sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 13)
  2. Der Vorstand (§ 12)

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Sportwart
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch selbst ergänzen.
  4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende in Verbindung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung. Er vertritt den SCM.
  7. Der Vorstand darf kein Gehalt oder sonstige Zahlungen erhalten, sofern diese nicht von einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen worden sind.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn der 1. Vorsitzende es für notwendig hält oder wenn zwei der Vorstandsmitglieder es verlangen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
  10. Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstand bestimmt den Ort, Termin und die Tagesordnung. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen 21 Tage vor der Versammlung als Bekanntmachung im Mitglieder-Verein ausgehängt werden.
  2. Folgende Punkte sollten auf der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres behandelt werden:

    1. Bericht des Vorstandes (1. Vorsitzenden)
    2. Bericht des Sportwarts (soweit vorh.)
    3. Bericht des Kassenwarts (und der Kassenprüfer)
    4. Bericht aus den Ausschüssen (soweit vorh.)
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Neuwahl des Vorstands und Wahl der Kassenprüfer (2-jährig)
    7. Beratung und Beschlussfassung des jährlichen Budgets
    8. Verschiedenes

    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer abgefasst wird und das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen des SCM können jederzeit vom Vorstand oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder es fordert, einberufen werden, und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Grund der Versammlung.
  4. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 5 die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  6. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Verein eingegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Versammlung selbst gestellte Antrage können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Stimmen-Mehrheit als „dringlich“ anerkannt werden.
  7. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist, dass der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist und das Mitglied in keiner anderen Weise etwas schuldet.

§ 14 Kassenprüfer

Den 2 Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung gewählt wurden, obliegen die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgange und Belege, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, erklärt haben.
  2. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 16 Auflösung des SCM

Über die Auflösung des SCM entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den HSRV (Hessischer Squash Racket Verband e. V.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmung

Diese von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.10.2006 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Frankfurt am Main, den 04.10.2006

Andreas Saum, 1. Vorsitzender
Frank Bormann, 2. Vorsitzender
Michael Katzke, Kassenwart